Baumschutzverordnungen am Starnberger See und im Oberland

„Darf ich meinen Baum fällen?“ lässt sich in Bayern nicht allgemein beantworten – die Antwort endet an der Gemeindegrenze. Wir haben für unser Einsatzgebiet zusammengetragen, welche Gemeinde eine eigene Baumschutzverordnung hat und welche nicht.

Warum es keine einheitliche Regel gibt

Eine Baumschutzverordnung ist in Bayern freiwillig. Nach Art. 12 Abs. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes kann eine Gemeinde den Bestand an Bäumen und Sträuchern ganz oder teilweise unter Schutz stellen, wenn das dem Orts- und Landschaftsbild oder dem Naturhaushalt dient – sie muss es aber nicht. Die Verordnung kann außerdem zu Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen verpflichten. In unserem Einsatzgebiet hat rund ein Viertel der Gemeinden davon Gebrauch gemacht.

Wo keine Verordnung gilt, heißt das nicht, dass man frei ist. Bebauungsplan-Festsetzungen, Landschafts- und Naturschutzgebiete, der Artenschutz und die bundesweite Fällzeit-Sperre gelten unabhängig davon – dazu unten mehr.

Gemeinden mit eigener Baumschutzverordnung

GemeindeLandkreisGeschützt abWichtige Besonderheit
GeretsriedBad Tölz-Wolfratshausen80 cm Stammumfang bei Eiche, Kiefer, Linde, Hainbuche, Feldahorn; 100 cm bei allen übrigen Arten (gemessen in 1 m Höhe)Obstbäume und Rotfichte ausgenommen; gestaffelte Ersatzpflanzung; Bußgeld bis 50.000 €. Verordnung vom 28.02.2023
StarnbergStarnberg100 cm StammumfangNeue Verordnung erst seit 04.08.2026 in Kraft – ältere Auskünfte im Netz sind überholt
PöckingStarnbergüber 100 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm HöheFichte, Tanne und Kiefer generell ausgenommen – Obstbäume dagegen nicht ausdrücklich. Bußgeld bis 50.000 €
SchäftlarnMünchennicht öffentlich abrufbarVerordnung vorhanden, aber nur als Scan ohne Textebene veröffentlicht. Einzige Gemeinde im Gebiet mit Zuständigkeit Landratsamt München
SeeshauptWeilheim-Schongaunicht öffentlich abrufbarVom Landratsamt Weilheim-Schongau als eine von nur zwei Gemeinden mit Baumschutzverordnung im Landkreis geführt

In diesen fünf Gemeinden gilt: Vor der Fällung steht ein Antrag. Wer ohne Genehmigung fällt, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern in der Regel auch eine angeordnete Ersatzpflanzung.

Gemeinden ohne eigene Baumschutzverordnung

Für die folgenden Gemeinden haben wir das veröffentlichte Ortsrecht durchgesehen und keine Baumschutzverordnung gefunden. Geschützt sein können einzelne Bäume hier trotzdem – über Bebauungspläne, Grünordnungs- und Freiflächenpläne oder Schutzgebietsverordnungen.

GemeindeLandkreisWas stattdessen greift
MünsingBad Tölz-WolfratshausenLSG „Ostufer Starnberger See bei Münsing“ (1988); Bebauungsplan-Festsetzungen
WolfratshausenBad Tölz-WolfratshausenBebauungs- und Freiflächenpläne; NSG „Isarauen zwischen Schäftlarn und Wolfratshausen“
BergStarnbergLSG „Starnberger See und westlich angrenzende Gebiete“
TutzingStarnbergNSG „Karpfenwinkel mit Streuwiesen“; LSG Starnberger See
BernriedWeilheim-SchongauNSG „Karpfenwinkel“ anteilig; Fischschonbezirk; Natura 2000
Bad TölzBad Tölz-WolfratshausenAllgemeines Naturschutzrecht; Alleenschutz nach bayerischem Naturschutzrecht
EglingBad Tölz-WolfratshausenBebauungsplan-Festsetzungen
EurasburgBad Tölz-WolfratshausenBebauungsplan-Festsetzungen
IckingBad Tölz-WolfratshausenIsarhangleiten und Isarauen; Ortsrecht nicht vollständig einsehbar
FeldafingStarnbergLSG Starnberger See; Natura 2000
GautingStarnbergBebauungsplan-Festsetzungen – die Gemeinde verweist selbst darauf
PenzbergWeilheim-SchongauEigenes Merkblatt zu Baumfällungen; „Erhaltungssatzung Zukunft Stadtgrün“
Weilheim i.OBWeilheim-SchongauStadtrat lehnte eine Verordnung im Oktober 2017 ab, die Bürgerversammlung bereits im März 2016
BaierbrunnMünchenNSG Isarauen; Zuständigkeit Landratsamt München

Was auch ohne Baumschutzverordnung gilt

  • Fällzeit-Sperre nach § 39 BNatSchG: Vom 1. März bis 30. September dürfen Bäume außerhalb gärtnerisch genutzter Flächen sowie Hecken und Gehölze nicht beseitigt oder auf den Stock gesetzt werden. Schonende Pflegeschnitte und die Abwehr akuter Gefahren bleiben zulässig.
  • Artenschutz, ganzjährig: Höhlen, Horste und Quartiere geschützter Arten – Fledermäuse, alle europäischen Vogelarten – dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das gilt auch im Hausgarten und auch im Winter (Artenschutz).
  • Landschaftsschutzgebiete: Beseitigung oder Beschädigung von Einzelbäumen, Baumgruppen, Alleen, Hecken und Gebüschen außerhalb des Waldes ist erlaubnispflichtig – zuständig ist die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt, nicht die Gemeinde.
  • Naturschutzgebiete: Eingriffe in den Gehölzbestand sind grundsätzlich verboten; Bäume mit Horsten oder Höhlen dürfen nicht gefällt werden.
  • Bebauungspläne und Freiflächenpläne: Pflanzbindungen und Erhaltungsgebote aus den 1980er- und 1990er-Jahren gelten fort. Man sieht sie dem Baum nicht an – das ist der häufigste Grund für eine unbeabsichtigte Ordnungswidrigkeit.
  • Alleen an Straßen stehen in Bayern unter besonderem Schutz und dürfen nicht ohne Weiteres beseitigt werden.

Kurz gesagt: Die Baumschutzverordnung ist nur eine von sechs möglichen Hürden. Dass die Gemeinde keine hat, heißt nicht, dass niemand zu fragen ist.

Genehmigung einholen lassen

Wir klären vor jeder Maßnahme, welche der oben genannten Regelungen für Ihr Grundstück greift, und stellen den Antrag bei der zuständigen Stelle – Gemeinde oder untere Naturschutzbehörde. Zum Antrag gehören Fotos, Lageplan, Baumart, Stammumfang und eine fachliche Begründung; bei Verkehrssicherheitsfragen mit Befund aus der Baumkontrolle, bei unklaren Befunden auf Grundlage einer eingehenden Untersuchung. Wird eine Ersatzpflanzung zur Auflage, übernehmen wir sie inklusive Nachweis (Baumpflanzung).

Für Gemeinden, Bauhöfe und Verwaltungen übernehmen wir daneben Baumkontrollen nach FLL-Richtlinie und den Aufbau des Baumkatasters – siehe Leistungen für Kommunen. Welche Orte wir anfahren, steht unter Einsatzgebiet.

Rechtsstand: September 2026, zusammengetragen aus den veröffentlichten Ortsrechtsverzeichnissen der Gemeinden sowie den Angaben der Landratsämter. Ohne Gewähr – maßgeblich ist die jeweils aktuelle Fassung. Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung und keine Auskunft der zuständigen Behörde. Sollte eine Angabe überholt sein, freuen wir uns über einen Hinweis.

Unsicher, ob Sie eine Genehmigung brauchen?

Schreiben Sie uns, wo der Baum steht, welche Art und welchen Stammumfang er ungefähr hat. Wir sagen Ihnen, ob ein Antrag nötig ist – und übernehmen ihn auf Wunsch.

Ludwig Kränzlein
Telefon: 01573 1300 632
E-Mail: kontakt@baumart-baumpflege.de

Anfrage Baumart