Baumpflege in Pöcking

Pöcking gehört zu den wenigen Gemeinden am See mit einer eigenen Baumschutzverordnung – und die legt konkrete Zahlen fest. Wer hier fällen will, sollte den Stammumfang messen, bevor er die Firma bestellt.

Baumschutz in Pöcking

Die Baumschutzverordnung der Gemeinde Pöcking gilt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich der Bebauungspläne (§ 1). Entscheidend ist die Schwelle in § 4:

  • Geschützt sind Bäume mit mehr als 100 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden. Kleinere Bäume fallen nicht unter die Verordnung.
  • Fichten, Tannen und Kiefern sind generell ausgenommen – unabhängig von ihrer Größe.
  • Ebenfalls ausgenommen sind Bäume in Baumschulen und Gärtnereien.

Ein Punkt, der regelmäßig übersehen wird: Obstbäume werden in der Ausnahmeliste nicht ausdrücklich genannt. Ein alter Walnuss- oder Apfelhochstamm über der Schwelle kann damit genehmigungspflichtig sein – anders als etwa in Geretsried, wo Obstbäume ausdrücklich ausgenommen sind.

Verboten ist es, einen geschützten Baum ohne Genehmigung zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern (§ 3). Der Antrag ist schriftlich bei der Gemeinde zu stellen, je nach Fall mit Lageplan im Maßstab 1:200 (§ 7). Als Auflage kann eine Ersatzpflanzung oder, wenn diese nicht möglich oder zumutbar ist, eine Ausgleichszahlung festgesetzt werden (§ 6). Ein Verstoß gegen § 3 kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 8).

Die Verordnung geht auf den 29.09.1997 zurück und wurde zuletzt am 27.12.2001 geändert (Stand 01.01.2002). Sie steht im Ortsrecht der Gemeinde; ob zwischenzeitlich eine neuere Fassung beschlossen wurde, klären wir vor jeder Antragstellung mit dem Rathaus.

Antrag direkt bei der Gemeinde: Baumschutz im Ortsrecht der Gemeinde Pöcking. Dort liegen die Verordnung, das Antragsformular „Baumfällung“ und die Baumbestandserklärung. Auf Wunsch übernehmen wir Antrag und Schriftverkehr für Sie.

Schutzgebiete rund um Pöcking

Auf Pöckinger Gemeindegebiet liegen gleich zwei Natura-2000-Gebiete: das FFH-Gebiet 8033-373 „Maisinger See“ (rund 122 ha) sowie – gemeinsam mit Starnberg – das FFH-Gebiet 8033-372 „Standortübungsplatz Maising“ (rund 102 ha). Hinzu kommt am Seeufer das Landschaftsschutzgebiet „Starnberger See und westlich angrenzende Gebiete“ (1987, rund 9.421 ha). In einem Landschaftsschutzgebiet ist die Beseitigung oder Beschädigung von Einzelbäumen, Baumgruppen, Alleen, Hecken und Gebüschen außerhalb des Waldes erlaubnispflichtig – zuständig ist dann nicht die Gemeinde, sondern die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Starnberg. Der See selbst ist zusätzlich FFH-Gebiet 8133-371 und Vogelschutzgebiet SPA 8133-471.

Genehmigungen holen wir für Sie ein

Wir klären vor der Maßnahme, ob Ihr Baum unter eine Satzung, einen Bebauungsplan oder eine Schutzgebietsverordnung fällt, und stellen den Antrag bei der Gemeinde Pöcking bzw. – im Landschaftsschutzgebiet – bei der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Starnberg. Dazu gehören Fotos, Lageplan, Baumart, Stammumfang und eine fachliche Begründung – bei Verkehrssicherheitsfragen mit Befund aus der Baumkontrolle, bei unklaren Befunden auf Grundlage einer eingehenden Untersuchung. Wird eine Ersatzpflanzung zur Auflage, übernehmen wir sie inklusive Nachweis (Baumpflanzung).

Unabhängig von örtlichen Regelungen gilt bundesweit § 39 BNatSchG: Zwischen 1. März und 30. September dürfen Bäume außerhalb gärtnerisch genutzter Flächen sowie Hecken und Gehölze nicht auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Schonende Pflegeschnitte und die Abwehr akuter Gefahren bleiben zulässig. Der Artenschutz greift ganzjährig – vor größeren Eingriffen prüfen wir den Baum auf Höhlen und Habitatstrukturen (Artenschutz).

Was wir in Pöcking machen

Baumpflege und Kronenpflege, Baumfällungen auch auf engem Raum, Baumkontrollen nach FLL-Richtlinie, Obstbaumschnitt, Hecken- und Gehölzschnitt, Stubbenfräsen und Neupflanzungen. Von Münsing aus sind wir in Pöcking in der Regel kurzfristig vor Ort; bei Sturmschäden meist innerhalb von ein bis zwei Tagen.

Wie die Nachbargemeinden geregelt sind, zeigt unsere Übersicht der Baumschutzverordnungen im Oberland.

Rechtsstand: September 2026, ohne Gewähr. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Fassung der genannten Vorschriften. Quellen: Baumschutzverordnung Pöcking, Stand 01.01.2002 (PDF), Ortsrecht Gemeinde Pöcking, Natura-2000-Gebiete im Landkreis Starnberg

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Schildern Sie uns kurz, um welchen Baum es geht und wo er steht. Ob eine Genehmigung nötig ist, klären wir im Zuge der Besichtigung mit ab.

Ludwig Kränzlein
Telefon: 01573 1300 632
E-Mail: kontakt@baumart-baumpflege.de

Anfrage Baumart