Baumpflege in Seeshaupt
Seeshaupt am Südende des Sees ist einer der wenigen Orte in unserem Gebiet mit eigener Baumschutzverordnung – und liegt zugleich am Rand des großen Naturschutzgebiets Osterseen.
Baumschutz in Seeshaupt
Das Landratsamt Weilheim-Schongau führt Seeshaupt in seinem Merkblatt zu Baumfällungen ausdrücklich als eine der Gemeinden im Landkreis mit eigener Baumschutzverordnung. Der genaue Wortlaut – also ab welchem Stammumfang der Schutz greift und welche Arten ausgenommen sind – ist derzeit nicht online abrufbar. Wir fragen die geltende Fassung im Zuge der Angebotserstellung bei der Gemeinde ab, bevor an Ihrem Baum gearbeitet wird. Rechnen Sie in Seeshaupt also damit, dass eine Fällung genehmigungspflichtig ist.
Antrag direkt bei der Gemeinde: Baumfällung beantragen – Gemeinde Seeshaupt. Dort steht ein Online-Antrag bereit. Auf Wunsch übernehmen wir Antrag und Schriftverkehr für Sie.
Schutzgebiete rund um Seeshaupt
Westlich der Ortslage liegt das Naturschutzgebiet Osterseen mit rund 1.093 ha – eines der größten Schutzgebiete der Region. Am Seeufer kommt der geschützte Landschaftsbestandteil „Vogelschutzgebiet Bucht bei St. Heinrich“ hinzu. In beiden Kulissen sind Eingriffe in Gehölze nicht ohne naturschutzrechtliche Erlaubnis möglich. Der See selbst und seine Uferzone sind Natura-2000-Gebiet: FFH-Gebiet 8133-371 „Starnberger See“ und Vogelschutzgebiet SPA 8133-471. In der Uferzone ist deshalb bei jedem größeren Eingriff eine Vorprüfung nötig.
Genehmigungen holen wir für Sie ein
Wir klären vor der Maßnahme, ob Ihr Baum unter eine Satzung, einen Bebauungsplan oder eine Schutzgebietsverordnung fällt, und stellen den Antrag bei der Gemeinde Seeshaupt bzw. der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Weilheim-Schongau. Dazu gehören Fotos, Lageplan, Baumart, Stammumfang und eine fachliche Begründung – bei Verkehrssicherheitsfragen mit Befund aus der Baumkontrolle, bei unklaren Befunden auf Grundlage einer eingehenden Untersuchung. Wird eine Ersatzpflanzung zur Auflage, übernehmen wir sie inklusive Nachweis (Baumpflanzung).
Unabhängig von örtlichen Regelungen gilt bundesweit § 39 BNatSchG: Zwischen 1. März und 30. September dürfen Bäume außerhalb gärtnerisch genutzter Flächen sowie Hecken und Gehölze nicht auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Schonende Pflegeschnitte und die Abwehr akuter Gefahren bleiben zulässig. Der Artenschutz greift ganzjährig – vor größeren Eingriffen prüfen wir den Baum auf Höhlen und Habitatstrukturen (Artenschutz).
Was wir in Seeshaupt machen
Baumpflege und Kronenpflege, Baumfällungen auch auf engem Raum, Baumkontrollen nach FLL-Richtlinie, Obstbaumschnitt, Hecken- und Gehölzschnitt, Stubbenfräsen und Neupflanzungen. Von Münsing aus sind wir in Seeshaupt in der Regel kurzfristig vor Ort; bei Sturmschäden meist innerhalb von ein bis zwei Tagen.
Wie die Nachbargemeinden geregelt sind, zeigt unsere Übersicht der Baumschutzverordnungen im Oberland.
Rechtsstand: September 2026, ohne Gewähr. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Fassung der genannten Vorschriften. Quellen: Merkblatt Baumfällungen, Landratsamt Weilheim-Schongau, Landratsamt Weilheim-Schongau, Schutzgebiete am Starnberger See, NSG Osterseen
Angebot für Seeshaupt anfordern
Schildern Sie uns kurz, um welchen Baum es geht und wo er steht. Ob eine Genehmigung nötig ist, klären wir im Zuge der Besichtigung mit ab.
Ludwig Kränzlein
Telefon: 01573 1300 632
E-Mail: kontakt@baumart-baumpflege.de